Deep Links aus urheberrechtlicher Sicht2017-11-06T21:59:14+01:00

Deep Links aus urheberrechtlicher Sicht

Die Verlinkung auf einen fremden Inhalt ist grundsätzlich urheberrechtlich zulässig, wenn der fremde Inhalt ohne technische Schutzmaßnahmen öffentlich zugänglich gemacht wurde. „Grundsätzlich“ bedeutet in der juristischen Terminologie allerdings immer: „Wenn keine Ausnahme vorliegt, die vom Grundsatz abweicht“.

Eine  Urheberrechtsverletzung liegt aber immer vor, wenn Inhalte in eine eigene Seite kopiert werden.

Eine Verletzung kann durch die Verwendung eines Bildes oder eines Textes erfolgen, vorausgesetzt, es handelt sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Da die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz sind nicht sehr hoch sind, kann man in der Regel davon ausgehen, dass ein Foto immer urheberrechtlich geschützt ist.

Wird ein Textteil eingefügt und dieser vollständig und richtig zitiert, liegt keine Rechtsverletzung vor, es sei denn, es handelt sich um mehr als nur Textpassagen. Dann könnte unter Umständen trotz Zitat eine Rechtsverletzung vorliegen.

Ob bereits der Hinweis auf den Urheber eines Fotos die Rechtsverletzung ausschließt, ist nicht immer eindeutig zu beantworten.

Der Urheber eines Fotos hat das Recht, jede unerlaubte Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung in bestimmten Medien, zum Beispiel auf einer kirchlichen Seite oder einer Seite mit ansstössigen Inhalten, zu verbieten.

Problematisch kann es zum Beispiel sein, wenn schon der fremde Inhalt Rechte verletzt. Dann haftet  derjenige, der sich den Inhalt quasi „zu eigen“ macht.

Man schließt dies am besten aus, in dem man sich ausdrücklich vom Inhalt der Links distanziert. Meist erfolgt dies im Impressum. Schwierig kann es aber dann sein, wenn beispielsweise Personen abgebildet werden, ohne dass deren Einverständnis vorliegt und durch die Verwendung des Links eine weitere Verbreitung vorliegt.

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