Die Abmahnung2017-11-08T22:09:18+01:00

Die Abmahnung

Ziel der Abmahnung

Bei Markenverletzungen erfolgt in der Regel zunächst eine anwaltliche oder patentanwaltliche Abmahnung.

Gelegentlich erfolgt diese auch durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt gemeinsam. Dadurch fallen für den Abgemahnten doppelte Kosten an.

Sie hat das Ziel, den Verletzen zu informieren und ein sich anschließendes einstweiliges Verfügungsverfahren vorzubereiten, wenn der Abgemahnte sich nicht verpflichtet, eine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Hohe Kosten bei Abmahnung

Abmahnungen sind, sofern diese berechtigt sind, gerade im Markenrecht in der Regel mit sehr hohen Kosten verbunden. Die Streitwerte für Abmahnungen im Markenbereich liegen in der Regel über 50.000 € je nach dem Wert der verletzten Marke.

Werden bekannte oder berühmte Marken verletzt – beispielsweise durch die Verwendung ähnlicher oder verwechslungsfähiger Marken – oder Firmenbezeichnungen, können durchaus deutlich höhere Streitwerte in Ansatz gebracht werden. Danach berechnen sich die Anwaltskosten.

Einstweilige Verfügung

Die unberechtigte Eintragung und Nutzung oder auch nur die Nutzung einer Marke oder einer Firmenbezeichnung (allgemein „Kennzeichen“) kann ohne weiteres zu einer Abmahnung führen, die, sofern darauf nicht richtig oder rechtzeitig reagiert wird, zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und in der Regel zu einem Urteil oder Beschluß gegen den Verletzen führt.

Im Markenrecht besteht die Möglichkeit, sich sowohl durch einen Rechtsanwalt und gleichzeitig auch durch einen Patentanwalt vertreten zu lassen. Dadurch können sich die Kosten wesentlich erhöhen.

Vermeidung einer Abmahnung

Um das hohe Risiko eine Markenverletzung oder eine Firmennamensverletzung  (Kennzeichenverletzung) zu vermeiden, sollte nicht nur vor einer Markenanmeldung, sondern auch bereits vor jedem Außenauftritt die Kennzeichenlage recherchiert und auf Verletzungsrisiken hin sorgfältig überprüft werden.

Eine Abmahnung kann auch erfolgen, wenn eine ähnliche oder verwechslungsfähige Firmierung erfolgt und auch selbst dann, wenn der Verletzte keine eingetragene Marke hat, da auch die Verwendung einer Firmenbezeichnung nach dem Markengesetz Markenrechte begründen kann.

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