Gebrauchsmuster „kleines Patent“2017-12-15T12:42:17+01:00

Gebrauchsmuster – das „kleine Patent“

Zum Gebrauchsmuster kann man grundsätzlich alle technischen Erfindungen anmelden.

Nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind Verfahren, z.B. Herstellungs- oder Messverfahren.

Ein Gebrauchsmuster wird in der Regel kurze Zeit nach der Anmeldung auch eingetragen, da es sich dabei um ein  so genanntes ungeprüftes Schutzrecht handelt.

Eingetragen werden können z.B. auch chemische Stoffe und Arzneimittel, Nahrungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel.

Voraussetzungen der Gebrauchsmustereintragung

Wie beim Patent müssen beim Gebrauchsmuster ähnliche sachliche Voraussetzungen vorliegen:

  • Neuheit
  • erfinderische Leistung
  • gewerbliche Anwendbarkeit

Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen wird vom Amt allerdings nicht geprüft, weshalb man von einem “ungeprüften Schutzrecht” spricht.

Recherche

Vor der Anmeldung eines Gebrauchsmusters muss – ebenso wie bei einer Patentanmeldung – zwingend eine fachmännisch durchgeführte Recherche zum Stand der Technik erfolgen, um zu vermeiden, dass Rechtsverletzungen erfolgen.

Kommt es  zur Anmeldung einer bestehenden Erfindung oder zu einer unberechtigten Nutzung eines geschützten Rechtes, kann dies durch den Verletzten mittels einer Abmahnung untersagt werden. Dies wird in der Regel für den Verletzer sehr teuer.

Erst nach beziehungsweise durch eine fachmännisch durchgeführt Recherche kann sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Anmeldung vorliegen.

Scheinrecht

Häufig kommt es zur Eintragung eines sogenannten “Scheinrechts”, also eines Rechtsstatus, der fingiert, dass ein Recht besteht, welches tatsächlich aber nur formaljuristisch besteht.

Aus einem derartigen Scheinrecht können keine Rechte geltend gemacht werden.

Ebenso wenig, wie eine Bank prüft, ob der eingezahlte Betrag dem Kunden gehört, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragungsvoraussetzungen bei einer Gebrauchsmusteranmeldung.

Hat insofern ein anderer bessere bzw. ältere Rechte an der Erfindung, kommt es zwar zu einer Eintragung zu Gunsten des Anmelders, es entsteht aber bei diesem ein Scheinrecht.

Die Gebrauchsmusterurkunde wird verliehen, ebenso wie sich auf dem Kontoauszug des Einzahlenden genau der Betrag findet, den er eingezahlt hat.

Macht der tatsächlich Berechtigte seine Rechte geltend, verliert er sein eingetragenes (Schein)Recht. Weitere Ansprüche gegen ihn bestehen natürlich wie zum Beispiel der Ersatz des entstandenen Schadens, z.B. in Form der Anwaltskosten, die aufgrund einer Abmahnung entstehen.

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