Voraussetzung von Gebrauchsmusterschutz2017-12-15T12:42:33+01:00

Voraussetzung von Gebrauchsmusterschutz

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen, biotechnologische Erfindungen, Pflanzensorten, Tierarten oder Verfahren können nicht angemeldet werden.

1.) Neuheit

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dies regelt das Gesetz selbst in einer Legaldefinition (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG).

Der Neuheitsbegriff ist jedoch relativ.

Die im Gebrauchsmusterrecht geltende Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG unterscheidet sich von der Neuheit wie sie im Patentgesetz bestimmt ist. Es gilt eine Neuhheitsschonfrist von 6 Monaten. Diese ist in § 3 GebrauchsmusterG gelegelt:

(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

2.) Erfinderischer Schritt

Der BGH hat am 20. Juni 2006 – X ZB 27/05  (Demonstrationsschrank)  zur Frage  der Beurteilung des erfinderischen Schritts des Gebrauchsmusters festgelegt, dass das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht wie das der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives, wie es die oft verwendete Formulierung, das Maß der erfinderischen Leistung sei beim Gebrauchsmuster ein geringeres als im Patentrecht, nahelegen könnte. Ein  „Maß“ für die erfinderische Leistung existiert nach einhelliger Meinung weder im Patentrecht noch im Gebrauchsmusterrecht.

Die Wertungskriterien beim Patent und beim Gebrauchsmuster unterscheiden sich nur marginal. Die Abgrenzung kann  schwierig sein, weniger wenn es um Gebrauchsmusterschutz geht, als vielmehr dann, wenn fraglich ist, ob Patentschutz (doch noch) erlangt werden kann.

3.) Gewerbliche Anwendbarkeit

§ 3 Bestimmt in Satz 2: Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

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