Unterlassungsanspruch2017-12-15T12:20:42+01:00

Unterlassungsanspruch

Der presserechtliche Unterlassungsanspruch

An einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2015 kann man sehr gut erkennen, wie der Unterlassungsanspruch vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung zu interpretieren ist. Hier hat der unter der Abkürzung beschriebene Kläger „U. W.“, ein Berliner Promi Friseur, die Unterlassung einer Berichterstattung begehrt, in welcher er im Zusammenhang mit einem seiner Mitarbeiter genannt wurde.

Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter des Klägers wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden war.

Die Berichterstattung wird aus der BGH-Entscheidung im Newsletter des IWW Instituts 10/2015 wie folgt wiedergegeben:

„Als Filialleiter bei Promi-Friseur U. W. [voller Name des Klägers] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei „Hells Angels“-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun? […] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. U. [Vorname des Klägers] weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.’“

(Zitat mit freundlicher Genehmigung des IWW-Instituts (Newsletter 10/2015)

Hier der Link zum Abruf der Entscheidung:

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/174622/?wkz=561214

Der Kläger hat vorgetragen, dass er es nicht dulden müsse, für die Beklagte als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person her zu halten. Er nahm deshalb die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, ihn namentlich im Zusammenhang mit einer Festnahme eines Mitarbeiters zu nennen. Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der BGH sah keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

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