Patente / Gerbauchsmuster

Patente

Patente sind  (geprüfte) territoriale gewerbliche Schutzrechte.  Gebrauchsmuster – oft als das kleine Patent bezeichnet – sind ungeprüfte territoriale gewerbliche Schutzrechte.

Ein Patent unterscheidet sich vom Gebrauchsmuster im territorialen Schutzbereich  nicht. Wird ein Patent auf dem Territorium der Bundesrepublik als nationales Schutzrecht angemeldet, so gibt es dem Rechtsinhaber Verbietungsrechte für die Nutzung seiner Erfindung auf dem Territorium der Bundesrepublik.

Ein Patent gibt ein umfassenderes Recht und gilt als geprüftes Schutzrecht.

Neuheit

Die Voraussetzungen für die erfolgreiche Anmeldung von Patent und Gebrauchsmuster decken sich in einigen Bereichen. Für beide ist erforderlich, dass es sich um eine neue Erfindung handelt.

Erfinderischer Schritt

Eine Erfindung kann dann zum Patent angemeldet werden, wenn sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht,  somit eine nicht naheliegende technische Lösung ist.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss, um zum Patent angemeldet werden zu können, gewerblich anwendbar sein.

Gebrauchsmuster

Als Gebrauchsmuster bezeichnet man ein (ungeprüftes) technisches territoriales gewerbliches Schutzrecht.

Ein Verfahren, z.B. ein Herstellungs- oder Messverfahren kann nicht zum Gebrauchsmuster angemeldet werden.
Der Eintragungsvorgang für ein Gebrauchsmuster ist in der Regel kurz.

Zum Gebrauchsmuster können beispielsweise eingetragen werden:

  • chemische Stoffe
  • Arzneimittel
  • Nahrungsmittel
  • Nahrungsergänzungsmittel

Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich vom ehemals als Geschmacksmuster bezeichneten Designrecht dadurch, dass es eine technische Erfindung schützen will.

Gleiches gilt für ein Patent. Auch dies ist ein technisches gewerbliches Schutzrecht.