Voraussetzung des Designschutzes2017-12-15T12:34:13+01:00

Voraussetzung des Designschutzes

Neuheit und Eigenart als Voraussetzung des Designschutzes

Neuheit

Voraussetzung des Designschutzes – „Neuheit“ ist neben „Eigenart“ die wichtigste Voraussetzung für die Anmeldung eines Geschmacksmusters bzw. Designrechtes.

Die Neuheit des Anmeldungsgegenstands stellt auch für die beiden technischen Schutzrechte, Patent und Gebrauchsmuster, die wichtigste Schutzvoraussetzung dar (§§ 1 Abs. 1 und 3 PatG und  §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GebrMG).

Nach der Legaldefinition gilt ein Muster als neu „wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist“, § 2 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG.

„Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden“.

Ein Muster ist offenbart, „wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde…“

Eigenart

Als Eigenart  wird der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, bezeichnet. Das Geschmacksmuster muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht.

Ein Geschmacksmuster ist ein sogenanntes ungeprüftes Recht, das bedeutet, dass die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht überprüft werden. Das Amt prüft nur die formalen Eintragungsvoraussetzungen.

Die Neuheitsschonfrist

Diese beträgt  12 Monate, zurückgerechnet vom Anmelde- bzw. Prioritätstag,  (§ 13 Abs. 2 GeschmMG).

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