Anspruch bei Gebrauchsmusterverletzung2017-12-15T12:45:38+01:00

Anspruch bei Gebrauchsmusterverletzung

Die Rechte des Inhabers

Das Gebrauchsmuster berechtigt nur den Inhaber dazu, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Tut er (der Dritte) dies dennoch, liegt eine Gebrauchsmusterverletzung vor. Der Rechtsinhaber hat dann diverse Rechte.

Die Eintragung hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer, wie zuvor beschriebenen verbotenen Weise zu handeln.

Anspruch bei Gebrauchsmusterverletzung

Derjenige, welcher ein Gebrauchsmuster benutzt, obwohl er nicht dazu berechtigt ist, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden .

Sollte der Schädiger dabei die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornehmen, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzenden nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hierüber das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, welche in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzenden entstanden ist.

Der Verletzte kann für den Fall des Vorliegens einer Verletzung neben einem davon unberührt bleibenden Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, welches Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, vernichtet wird. Hierbei ist jedoch auch auf die Ausnahme für den Fall hinzuweisen, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann, und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist immer für den jeweils gegebenen, konkrete Sachverhalt durchzuführen, so dass hier im Voraus keine pauschalen Angaben diesbezüglich gemacht werden können.

Gleichsam kann der Verletzte verlangen, dass auch die im Eigentum des Verletzers stehende ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung des Erzeugnisses benutzte oder bestimmte Vorrichtung vernichtet wird.

Es besteht ebenso ein Anspruch auf Auskunftserteilung demjenigen gegenüber, der ohne Berechtigung ein Gebrauchsmuster unberechtigt benutzt. Diese unverzüglich zu erteilende Auskunft bezieht sich auf die Herkunft sowie den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Der zur Auskunft Verpflichtete hat daneben Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Im Einzelfall ist  hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden

Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft . Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Einen derartigen Löschungsanspruch kann jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen geltend machen, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist, der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

Kontakt aufnehmen