Gebrauchsmusterverletzung2017-12-15T12:42:53+01:00

Gebrauchsmusterverletzung

Bei Vorliegen einer Gebrauchsmusterverletzung hat der Gebrauchsmusterinhaber (oder  der Lizenznehmer) mehrere Möglichkeiten seine Recht zu verfolgen:

1. Die Berechtigungsanfrage

Mit einer Berechtigungsanfrage „informiert“ der Rechteinhaber den Verletzer über die mögliche Gebrauchsmusterverletzung. Dies ist der erste Schritt, um  möglichst friedlich, wenig kostenintensiv und risikoarm  in Erfahrung zu bringen, ob die vermutete/vermeintliche Rechtsverletzung tatsächlich besteht.

2. Die Abmahnung

Mit einer Abmahnung macht der Verletzte unter Androhung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Rechte geltend.

In der Regel ist mit ihr gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages verbunden, die sogenannte „Unterlassungserklärung“ oder „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“, die mit einer Vertragsstrafe bedroht ist.

Dabei handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher der Verletzer sich vertraglich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, die verletzende Handlung weiter auszuüben und bei einem weiterem Verstoß  eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches, regelmäßig durch einen Rechts- oder Patentanwalt gefertigtes Schreiben, durch welches der Gegner aufgefordert wird, die Gebrauchsmusterverletzung in Zukunft zu unterlassen und hierüber eine rechtsverbindliche Erklärung („Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“) abzugeben.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Sofern der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert oder sich weigert, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen. In der Regel geschieht dies durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der zu Unrecht Abgemahnte kann gegen den Inhaber des Gebrauchsmusters eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einreichen.

Um das Risiko eines Prozesses zu vermeiden, kann der Rechteinhaber eine Berechtigungsanfrage versenden, die kein Unterlassungsverlangen enthält.

Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht, steht dem Gebrauchsmusterinhaber der Rechtsweg offen, insbesondere wird er im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer vorgehen (können).

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