Schutz des Urhebers2019-02-04T15:46:33+01:00

Urheberrechtsverletzungen durch „Download“

Im Zeitalter des Internets ist es technisch sehr leicht möglich, Werke aller Art, insbesondere Musik, Filme, Literatur zu nutzen und diese „herunter zu laden“  bzw.  „downzuloaden“ und dabei gleichzeitig hoch zu laden, anzusehen, zu verbreiten oder zu kopieren und damit Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

Da unerlaubte urheberrechtliche Verwertungen oder Nutzungen im Urheberrecht geregelt sind, bleibt es nicht aus, dass die Verfolgung derartiger Rechtsverletzungen durch die Werkschaffenden und der sie vertretenen Anwaltskanzleien erfolgt.

In der Regel erhält der Verletzer dann eine meist teure Abmahnung, verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Ob eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorliegt und somit ein Anspruch auf Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung besteht und ob die geltend gemachten Anwaltsgebühren grundsätzlich und der Höhe nach berechtigt sind, muss in jedem Fall geprüft werden.

Schutz des Urhebers

Das Urheberrecht dient dem Schutz des Urhebers.

Dass es ein Urheberrecht gibt, und dass es teuer werden kann, Urheberrechte zu verletzen, ist seit der exzessiven Praxis einiger Anwaltskanzleien hinlänglich bekannt.

Traurig, dass das Urheberrecht, das den Schutz des Urhebers (Sänger, Dichter, Fotografen, usw….) im Auge hat, dadurch einen negativen Beigeschmack erhält.

Es ist ein Gesetz, das Denjenigen, der etwas herstellt und dafür Zeit und/oder Geld aufwendet, schützen will, im Prinzip also ein sinnvolles Gesetz.

W-LAN Absicherung

Gelegentlich werden durch die abmahnenden Anwaltskanzleien auch mutmaßliche Verletzer in Anspruch genommen, manchmal erfolgt eine Abmahnung auch zu Unrecht. Ein Streitpunkt ist dabei oft das W-LAN und dessen Absicherung.

Ob eine Abmahnung berechtigt ist, also tatsächlich der in Anspruch genommene die  Urheberrechtsverletzung begangen hat oder die Verantwortung dafür übernehmen muss, ist nicht immer ganz leicht zu beurteilen und hängt zum Beispiel auch von der richtigen technischen Schutzvorkehrung eines W-LANs ab, wie die unter der Bezeichnung „Sommer unseres Lebens“ ergangene BGH Entscheidung gezeigt hat.

Darin hat der BGH nämlich entschieden, dass wenn ein „mutmaßlicher“ Verletzter alle möglichen Vorkehrungen getroffen hat, um sein W-LAN abzusichern und es gleichwohl zu einer Urheberrechtsverletzung unter seiner IP kommt, er sich teilweise von dem Vorwurf entlasten kann und zumindest keinen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt ist.

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