Der Gegendarstellungsanspruch2017-12-15T12:20:56+01:00

Der Gegendarstellungsanspruch

Der Gegendarstellungsanspruch allgemein

Die presserechtliche Gegendarstellung ist ein besonderes Rechtsinstitut des Presserechts, das mit keinem anderen Anspruch vergleichbar ist.

Sie resultiert aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dient, unter anderem, der Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung.

Der Gegendarstellungsanspruch besteht nur gegenüber Tatsachenbehauptungen, nicht gegenüber Meinungsäußerungen.

Dabei ist es für die Gegendarstellung irrelevant, ob die beanstandeten Tatsachenbehauptungen wahr oder unwahr sind. Derjenige, der den Anspruch auf Gegendarstellung geltend macht, muss durch die Tatsachenbehauptung selbst betroffen sein und ein berechtigtes Interesse geltend machen. Zum Beispiel fehlt ein berechtigtes Interesse, sofern die Gegendarstellung augenscheinlich unwahr oder inhaltlich völlig bedeutungslos ist.

Die Möglichkeit der eigenen Darstellung

Die Gegendarstellung ermöglicht dem Betroffenen seine eigene Darstellung, einen bereits durch die Medien publizierten Sachverhalts, zu äußern. Ist man von einem Bericht über seine Person betroffen, hat man das Recht sich im selben Medium an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarem Format kostenlos artikulieren und die Tatsachenbehauptung richtigstellen zu können.

Der Text der Gegendarstellung darf von dem Publizisten nicht modifiziert werden, jedoch hat die Redaktion die Möglichkeit, sich mit Hilfe eines sogenannten „Redaktionsschwanzes“ von der Gegendarstellung zu distanzieren und selbst nochmals Stellung zu nehmen. Häufig äußert die Redaktion hier, dass sie zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet ist und, dass sie an ihrer ersten Aussage festhält.

Um den Abdruck der Gegendarstellung zu gewährleisten, muss der Betroffene so kurzfristig wie möglich, allerdings allerspätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung den Gegendarstellungsanspruch bei der verantwortlichen Redaktion einreichen.

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