Die Schutzschrift im Urheberrecht
Wer eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten hat – dies gilt im Übrigen für alle Abmahnungen in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes – sollte unbedingt reagieren. War die Abmahnung berechtigt, so empfiehlt es sich, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung – gegebenenfalls nach einer Modifizierung – zu unterzeichnen. Ist die Abmahnung unberechtigt und es liegt keine Rechtsverletzung vor, so sollte unbedingt eine Schutzschrift erstellt werden.
Der spezialisierte Anwalt wird diese mit entsprechender Sorgfalt vorbereiten und – da er den Gerichtsort, an dem der Abmahnende den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird, nicht vorhersehen kann, bei allen derzeit 22 Landgerichten einreichen.
Eine Schutzschrift dient dazu, das Gericht darüber zu informieren, dass in Kürze ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingehen wird und dass dieser aus den in der Schutzschrift vorgetragenen Gründen abzuweisen ist, da er keine Aussicht auf Erfolg hat. In der Schutzschrift sind deshalb auch die bekannten Beweismittel zu benennen und beizufügen.
Grundsätzlich sind die Kosten der Schutzschrift erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht.
Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist deshalb, dass es tatsächlich zu einem Prozessrechtsverhältnis kommt. Hat der Abmahnende insofern im weiteren Verlauf keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, sondern lässt er die Rechtsverletzung auf sich beruhen, besteht kein Kostenerstattungsanspruch.
So hat es – wie die ständige Rechtsprechung – auch das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 23.10.2013 (4 W 100/13) aktuell entschieden.