Designrecht oder Bildmarke2017-12-15T12:34:34+01:00

Designrecht oder Bildmarke

Es gilt nicht: Designrecht oder Bildmarke – entweder oder!

Will man eine Wort-/Bildmarke oder eine Bildmarke anmelden, empfiehlt sich u. U. gleichzeitig ein Geschmacksmuster bzw. ein Designrecht anzumelden.

Idealerweise kombiniert man in bestimmten Fällen beide Schutzrechte miteinander, wenn dies aufgrund der Konstellation in Frage kommt.

Letztlich ist es immer eine Frage des Einzelfalles und der konkreten Marke, wie sinnvoll eine derartige Anmeldung ist.

Handelt es sich um eine Bildmarke, die einen hohen kreativen Anteil enthält und neu ist, bietet es sich an, auch Designschutz in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzung für die Anmeldung für ein Designrecht und für eine Bildmarke vorliegen.

Markenrechtschutz hat einen anderen Zweck als Geschmacksmusterschutz bzw.  Designschutz. Durch die Anmeldung einer Marke unterscheidet man Waren und/oder Dienstleistungen von den Waren und/oder Dienstleistungen anderer Unternehmer.

Ein Design, das die erforderliche Eigenart aufweist und urheberrechstfähig ist, bedeutet nicht automatisch, dass dies markenrechtliche Unterscheidungskraft für bestimmte Waren oder Dienstleistungen hat. Ein Geschmacksmuster bzw.  Design hat eine völlig andere Funktion als eine Bildmarke. Bei der Markenanmeldung genügt bereits die grafische Darstellbarkeit, für Designschutz ist allerdings erforderlich, dass ein tatsächliches Erzeugnis vorliegt.

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