Design2017-12-15T12:31:30+01:00

Designrecht (früher: Geschmacksmuster)

 

Das Geschmacksmuster, das jetzt seit dem 01.01.2014 „Design“ oder „Designrecht“ heißt, ist – wie das Patent und das Gebrauchsmuster auch – ein gewerbliches Schutzrecht. Es ist allerdings kein technisches Schutzrecht; schon früher wurde es gelegentlich als „Designrecht“ bezeichnet.

Sinn und Zweck von Schutzrechten ist, Schutz gegen unerlaubte Nachahmung zu geben. Durch Eintragung in das Designregister werden ästhetische Gestaltungen gegen Nachahmung geschützt. Geschützt wird die eingetragene ein-,  zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils des Erzeugnisses.

Geschmacksmusterschutz bzw. Designschutz gibt dem Rechtsinhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung der geschützten ästhetischen Gestaltungsform, gleich ob diese in einem Design, einer bestimmten Farbe oder Form gründet.

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