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Über uns2024-03-20T15:47:29+01:00

Michaela Mumm-von Oldenburg

Ich bin überwiegend im Bereich des Wettbewerbsrechts, im sogenannten Gewerblichen Rechtsschutz tätig. Dazu zählt u.a. das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht und das Patent- und Gebrauchsmusterrecht.
Marken- und patentrechtliche Themen, die ich bereits bearbeitet habe, finden Sie auch unter meinen Webseiten www.markeninfos.com, www.die-markenanmeldung.com, www.die-markeneintragung.com.
Seit 2014 befasse ich mich aufgrund zunehmender Anfragen von langjährigen Mandanten auch mit Scheidungen und  bereits seit 2004 auch mit arbeitsrechtlichen Themen.
Ausserdem bin ich mit Leidenschaft seit 25 Jahren im Arzthaftungsrecht tätig. Ich bearbeite gerne komplexe und schwierige Rechtsgebiete. Je anspruchsvoller, desto lieber.

 

Unser Team

Frank von Oldenburg

Rechtsanwalt • Halle, Berlin
Frank von Oldenburg ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen und überwiegend forensisch tätig.

Dr. Markus Wiedemann

Patentanwalt • Augsburg, München, Berlin
Patentanwalt Dr. Markus Wiedemann ist als Patentanwalt (Dipl.-Ing. Maschinenbau) bundesweit seit 1994 überwiegend mit der Bearbeitung komplexer und schwieriger Patentverfahren befasst.

Markenrecht

Das Markenrecht befasst sich mit der Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.

Wir recherchieren im Markenbereich, erstellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse und übernehmen die Auswertung und Analyse der Recherche.

Marken sind Kennzeichen, die im Markenregister beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) registriert werden. Markenrechte können als nationale, europäische (sog. EU-Marken) und internationale Marken (sog. IR-Marken ) angemeldet werden. Man unterscheidet Wortmarken, Wort-/Bildmarken und Bildmarken,

Vor der Anmeldung einer Marke ist zwingend eine Markenrecherche erforderlich. In den Markenregistern der in Betracht kommenden Länder muss recherchiert werden, ob bereits ältere Rechte in dem betreffenden Land existieren, die einen neuen Markenschutz ausschließen.

Bei der Markenanmeldung muss eine Festlegung der Marken- und Dienstleistungen erfolgen, für die Schutz beansprucht werden soll.

Nach erfolgreicher Registrierung einer Marke erhält der Anmelder eine Markenurkunde.

WICHTIG: Eine Marke muss innerhalb der Schutz- und Schonfrist rechtserhaltend genutzt werden, um den Markenschutz materiell-rechtlich zu gewährleisten.

Markenarten

Marken können auch Formmarken, dreidimensionale Marken, Buchstaben, Zahlen, Klangzeichen und Farben sein.

Als Marke können nur unterscheidungskräftige Zeichen registriert werden.

Da Marken für konkrete Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt wird. D. h. es darf kein Freihaltebedürfnis bestehen. Außerdem sind im Markengesetz noch weitere sogenannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in der Praxis keine große Rolle spielen. Es sei hier nur die so genannte „Bösgläubigkeit“ erwähnt, nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde – beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren.

Entstehung

Eine Marke entsteht entweder durch Registrierung (sog. Registermarke), durch umfangreiche Benutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung (sogenannte Benutzungsmarke) oder durch notorische Bekanntheit, als Notoritätsmarke. Die „Stärke“ einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang der Marke und nach der „Kennzeichnungskraft“ der Marke. Das Gros der Marken sind jedoch die Registermarken, da es sehr umfangreicher Maßnahmen bedarf, um eine Marke wirklich im gesamten Geltungsbereich durch Benutzung zu erlangen.

Urheberrecht

Im Bereich des Urheberrechts ist die Beurteilung ob eine Rechtsverletzung vorliegt schwierig. Urheberrechtlich geschützte Werke können in keinem Register recherchiert werden. Oft ist aber am Werk selbst bereits erkennbar, dass es sich um ein solches handelt und dass die Nutzung erlaubnis- (vorherige Gestattung) bzw. genehmigungspflichtig (nachträgliche Gestattung) ist.

Geschmacksmusterrecht/
Designrecht

Ähnliches gilt im Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht). Auch hier sind Recherchen vor der Registrierung zwingend, ebenso wie bei Gebrauchsmustern und Patenten.

Beim Geschmacksmusterrecht handelt es sich um ein Designrecht, also um ein optisches Recht, während Patente und Gebrauchsmuster technische Schutzrechte sind.

Gebrauchsmuster & Patente

Wie bei Marken und Designrechten ist auch im Bereich der Gebrauchsmuster und Patente eine Recherche vor jeder Anmeldung zwingend.

Diese ist erforderlich, um den Stand der Technik zu ermitteln. Erst nachdem dieser recherchiert worden ist, kann überhaupt die Eintragungsfähigkeit der Erfindung beurteilt werden.