Immaterieller Schadenersatzanspruch (Geldentschädigung)
Immaterieller Schadenersatzanspruch – Wurde durch eine Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht so verletzt, dass die Folgen der Verletzung nicht mit Hilfe von anderen Mitteln, wie z.B. Gegendarstellung, Widerruf, Unterlassung, Berichtigung, (materieller) Schadenersatz ausgeglichen werden können, hat der Betroffene das Recht, auf einen immateriellen Schadenersatzanspruch durch Geldentschädigung.
Man spricht bei einer Geldentschädigung von einem immateriellen Schadensersatzanspruch, der positivrechtlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.
Die Geldentschädigung hat eine Genugtuungsfunktion und gibt einen Ausgleich für das erlittene Unrecht.
Eine Geldentschädigung kommt in Betracht, wenn:
- eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt
- der Verletzer schuldhaft handelt
- kein anderweitiger Ausgleich möglich ist
- diese verhältnismäßig ist
Die sogenannte Schmähkritik ist ein Beispiel für eine schwere Persönlichkeitsverletzung, ebenso unwahre Tatsachenbehauptungen.