Designrecht – Geschmacksmuster2017-12-15T12:31:50+01:00

Designrecht – Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster heißt seit dem 01.01.2014 nun eingetragenes Design”, das Geschmacksmustergesetz  nun Designgesetz”Mit der Gesetzesänderung ist nun auch die Eintragung des „Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ möglich.

Das “Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmusterrechts” und das „Gesetz zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz“ traten gleichzeitig ebenfalls in Kraft. Damit soll das Designverfahren vereinfacht werden.

Das neue Designrecht umfasst Form und Gestaltung eines Produkts.

Nun gibt es auch – so wie in anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes – ein Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren für eingetragene Designs. Ein Antrag auf Nichtigkeit kann auf absolute oder auf relative Nichtigkeitsgründe gestützt werden.

Sammelanmeldung

Die Anmeldung wird vereinfacht. Mehrere Designs können nun – trotz unterschiedlicher Warenklassen – in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.

Design mit technischen Merkmalen

Liegt eine Designleistung vor und weist diese zum Beispiel gleichzeitig technische Merkmale auf, so können diese zusätzlich als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden, vorausgesetzt, die technischen und sonstigen Merkmale, Voraussetzungen und Anforderungen des jeweiligen Schutzrechts werden erfüllt.

In der Regel handelt es sich bei ästhetischen Gestaltungen gleichzeitig um persönlich geistige Schöpfungen, die Urheberrechtsschutz genießen.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass Geschmacksmuster– beziehungsweise Designschutz dann versagt wird, wenn es aus Erscheinungsmerkmalen besteht, die ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind.

Die Relevanz hier liegt im Begriff ausschließlich. Dies ist so zu verstehen, dass Designschutz dann versagt wird, wenn das Design nur aus solchen Merkmalen besteht, die durch die technische Funktion bedingt sind.

Damit soll sicher gestellt werden, dass ein Design technische Entwicklungen nicht beschränkt.

Neues zum Designschutz

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 13.11.2013 entschieden, dass die bisherigen Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Werken der angewandten Kunst nicht mehr aufrecht erhalten werden (BGH Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12). Diese Entscheidung erging vor allem im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmustergesetzes.

Danach ist nun keine bestimmte Gestaltungshöhe für den Schutz von Geschmacksmustern mehr erforderlich, vielmehr genügt es, dass ein Geschmacksmuster unterschiedlich ist. Nunmehr ist ausreichend, dass eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung der  für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreisen rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Dies ist quasi bei jeder Art von künstlerischen Gestaltung gegeben.

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