Einstweilige Verfügung und Abmahnung2017-11-08T22:12:21+01:00

Einstweilige Verfügung und Abmahnung

Die Abmahnung

Urheberrechtsverletzungen werden in der Regel zunächst durch Abmahnungen geahndet und – falls auf diese nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert wird – mittels einer einstweiligen Verfügung.

Informationszweck der Abmahnung

Mit der Abmahnung wird der Verletzer über die Rechtsverletzung informiert und gleichzeitig aufgefordert, die rechtswidrige Handlung in Zukunft zu unterlassen.

Unterlassungserklärung

Gleichzeitig wird dem Verletzer zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung (in der Regel eine einstweilige Verfügung) angeboten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (früher Unterlassung- und Verpflichtungserklärung) zu unterzeichnen. Diese ist immer strafbewehrt, d.h., der Verletzer verpflichtet sich in dieser Erklärung die rechtswidrige Handlung zukünftig zu unterlassen und gleichzeitig  bei einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Die abmahnende Anwaltskanzlei ist dabei nicht Gegner, sondern Vertreter des Gegners, also der Sänger, Komponisten, Texter, Musikproduzenten, Regisseure, Filmstudios usw.

In der Regel ist es sinnvoll, die Rechtslage zunächst zu prüfen, also feststellen zu lassen, ob der Verstoß tatsächlich begangen wurde und ob der Verletzer schuldhaft gehandelt hat.

W-LAN Absicherung

Beispielsweise könnte ein Angriff auf das W-LAN des vermeintlichen Verletzers erfolgt sein. Kann der mutmaßliche Verletzer dies nachweisen und hat er seinen W-LAN ausreichend abgesichert, kann er sich unter Umständen entlasten.

Aber auch falls der Verstoß von ihm oder einen Familienangehörigen (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen wurde, besteht die Möglichkeit, mit den Vertretern – also der abmahnenden Anwaltskanzlei – in Verhandlungen zu treten.

Fristgerechte Reaktion

In jedem Fall muss innerhalb der gesetzten Fristen eine Reaktion erfolgen, andernfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung höchstwahrscheinlich. In der Regel wird das Gericht dem Antrag auch stattgeben und eine entsprechende Verfügung erlassen.

Diese entspricht in aller Regel exakt dem Antrag, da es sich um ein so genanntes summarisches Verfahren (auch Eilverfahren genannt) handelt, in dem lediglich die schlüssigen Argumente des Antragstellers berücksichtigt werden.

Einstweilige Verfügung und Abmahnung

Die Abmahnung ist insofern der erste Schritt zur gerichtlichen Durchsetzung der Rechte des Verletzten, die sonst mittels einer einstweiligen Verfügung erfolgt. Für den Verletzer ist sie die letzte und einzige Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.

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