Unterschiedliche Arten von Schutzrechten
Es gibt geprüfte und ungeprüfte Schutzrechte. Ob ein geprüftes oder ein ungeprüftes Schutzrecht vorliegt, ist ein sehr wesentlicher Unterschied.
Geprüftes Schutzrecht – Patent
Bei einem Patent handelt es sich um ein geprüftes Schutzrecht, das heißt, es ist gesichert, dass die Erfindung tatsächlich neu ist und auch die erforderliche Erfindungshöhe (Erfindungsqualität) hat.
Dies stellt der beauftragte Rechts- oder Patentanwalt und nach Erteilung eines Prüfbescheides auch das Amt durch entsprechende Recherchen zum Stand der Technik fest.
Ungeprüftes Schutzrecht – Gebrauchsmuster
Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung handelt es sich aber nur um eine „Registrierung“, bei der die sachlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit und Erfindungshöhe nicht geprüft werden.
Eine (technische) Erfindung kann sowohl als Gebrauchsmuster oder als Patent oder gleichzeitig als Gebrauchsmuster und als Patent angemeldet werden.
Technische, chemische oder biologische Verfahren können allerdings nur patentiert werden. Gebrauchsmusterschutz ist bei derartigen Verfahren nicht möglich.
Nachteil einer (alleinigen) Gebrauchsmusteranmeldung
Ein bedeutender Nachteil einer Gebrauchsmusteranmeldung ist, dass erst in einem eventuell später nachfolgenden Löschungs- oder Verletzungsverfahren also im Nachhinein eine Prüfung der Neuheit und Erfindungshöhe erfolgt. Es handelt sich insofern um ein relativ unsicheres Recht.
Vorteil der Gebrauchsmusteranmeldung
Vorteil der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist, dass dieser einfacher und in der Regel deutlich schneller und auch günstiger zu erreichen ist.
Das Risiko, dass ein Gebrauchsmuster angegriffen und in einem Löschungsverfahren auch gelöscht wird, ist entsprechend ungleich höher.
Es handelt sich insofern um ein relativ unsicheres Recht.