Massenabmahnungen
Massenabmahnungen und überhöhte Abmahnkosten
Das Phänomen der sogenannten Massenabmahnungen ist dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben. Er hat mit einer Gesetzesänderung darauf reagiert.
Urheberrechtsgesetz und Gerichtskostengesetz (GKG) wurden zum 01.01.2014 geändert, um Verbraucher u. a. vor überhöhten Abmahnkosten zu schützen.
Zweck der Gesetzesänderung: Massenabmahnungen, bei denen das Gebühreninteresse der abmahnenden Anwaltskanzleien (oft Großkanzleien) im Vordergrund steht, soll(t)en unlukrativ(er) werden.
Das heißt nicht, dass der Anspruch, der mit einer Abmahnung geltend gemacht wird, nicht besteht oder hier Rechtsanwälte illegal oder ohne gesetzliche Grundlage handeln.
Lediglich der gebührenrechtliche Anreiz, der es für auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Anwälte lukrativ macht, bei einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen mit wenig Aufwand nicht unerhebliche Gebühreneinnahmen zu erwirtschaften, soll durch die Deckelung der Streitwerte und die höheren Anforderungen an Abmahnungen, wegfallen.
Natürlich hat der verletzte Urheber nach wie vor das Recht, sich gegen Verletzungen zu wehren und diese zu unterbinden. Er kann auch die ihm durch die Beauftragung einer Anwaltskanzlei entstehenden Kosten vom Verletzer ersetzt verlangen. Nur die Kosten, die vom Urheberrechtsverletzer bzw. der von diesem beauftragten Anwaltskanzlei gefordert werden können, sind nun in der Höhe reguliert.
Verständlichkeit von Abmahnungen (gilt auch für Massenbmahnungen)
Massenabmahnungen sind Abmahnungen, die in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle versandt werden. Hier ist der Verletzte, der der Auftraggeber der Abmahnungen ist, stets der Selbe.
Auf Grund der neuen gesetzlichen Lage müssen Abmahnungen nun gegenüber Verbrauchern „verständlich“ sein.
Dies beinhaltet die Erklärung, welches Recht durch welche konkrete Handlung verletzt wurde und die Aufschlüsselung der Kosten, d.h., die Differenzierung zwischen Anwaltskosten und Schadenersatzansprüchen muss transparent und verständlich dargestellt sein.
Unwirksame Massenabmahnungen / Abmahnungen
Eine Abmahnung, die die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, ist unwirksam. Sie hat gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG keine Konsequenzen, der Empfänger kann sie ignorieren.
Dazu ist allerdings erforderlich, dass dieser tatsächlich auch beurteilen kann, ob eine unwirksame Abmahnung vorliegt.
Ist die Abmahnung wirklich unwirksam, ist der Abmahnende (also der Verletzte) zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Abgemahnte beispielsweise für die rechtliche Prüfung aufwenden muss, § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG.
Deckelung des Gegenstandswertes bei Abmahnungen / Massenabmahnungen
gegenüber Verbrauchern
Durch die Gesetzesänderung wurde der Gegenstandswert „gedeckelt“, das bedeutet in der Höhe beschränkt.
Bei der ersten Abmahnung (gegenüber einem Verbraucher) wird nach § 97 a Abs. 3 UrhG (siehe auch § 49 GKG) der Gegenstandswert auf 1.000 Euro begrenzt. Damit reduzieren sich die Anwaltskosten die der abmahnende Anwalt bzw. die abmahnende Kanzlei berechnen kann.
Gerichtsstand
Verbraucher können wegen Urheberrechtsverletzungen zukünftig nicht mehr an jedem beliebigen Ort, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde (Handlungsort nach § 32 ZPO) verklagt werden, sondern nur noch an ihrem Wohnort.
Dies regelt § 104 a UrhG.