Domain und Marke

Durch die Registrierung einer Domain kann – unter bestimmten Voraussetzungen – Markenschutz begründet werden.

Dies hängt allerdings von verschiedenen Faktoren, also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls,  der ganz konkreten Domain und deren konkreten Nutzung ab. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich.

Auch kann die Verwendung eines Firmennamens oder einer Produktbezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen Markenschutz begründen.

Im Idealfall meldet ein Unternehmen eine Marke an, für die es die identische Domain bereits registriert hat. Am besten ist es, wenn es die wichtigsten Top Level Domains gleich mit anmeldet, also beispielsweise „.de“, „.com“ oder „.eu“.

Gelegentlich stehen sich aber Domain, identische oder ähnliche Wortmarke oder identische oder ähnliche Unternehmenskennzeichen feindlich gegenüber. Wenn also beispielsweise ein Unternehmen eine identische (oder ähnliche – man spricht von „verwechslungfähige“) Domain hat und ein anderes Unternehmen eine identische (oder ähnliche) Marke.

Die Verletzung eines Markenrechtes gibt generell Unterlassungsansprüche. Dies ist der Grundsatz, im juristischen Sprachgebrauch heißt dies: Ausnahmen sind möglich.

Marken oder Kennzeichenrechte sind aber nicht nur eingetragene Marken, sondern geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Die Vergabe einer Domain erfolgt über die DENIC, wo ausschließlich nach dem Prioritätsprinzip registriert werden kann.

Der einfachste Fall, dass ein Markenrecht, also eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen vorhanden ist und später ein Dritter eine Domain registriert, ist nicht immer einfach zu beurteilen. Hier gibt das Markenrecht (in der Regel) Unterlassungsansprüche, vorausgesetzt, es erfolgt durch den Domaininhaber auch eine markenmäßige Verwendung/Nutzung im geschäftlichen Verkehr mit identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen.

So hat das LG Düsseldorf  in dem „bigben.de-Urteil“ vom 07.02.2003, Az. 38 O 144/02 entschieden, dass lediglich in der geschäftlichen Registrierung mehrerer Domains, um diese später zu verkaufen, weder marken- noch wettbewerbsrechtlich ein Fehlverhalten gesehen werden kann.

Im Ergebnis hat die bisherige Rechtsprechung gezeigt, dass es darauf ankommt, welche Waren oder Dienstleistungen unter der registrierten Domain angeboten werden.

Sind diese nämlich verwechslungsfähig oder in einem ähnlichen Bereich angesiedelt, die die jeweilige Nutzer- oder Kundengruppe für verwechslungsfähig hält, so wird in diesem Fall der Kennzeicheninhaber gegen den Inhaber einer registrierten Domain die Unterlassung wohl durchsetzen können.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 eine sehr aussagekräftige Differenzierung vorgenommen.

Leitsätze:

  1. Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichensi.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.
  2. Die Registrierung eines Domainnamens stellt noch keine Benutzung der betreffenden Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar (BGH, Urteil vom 02.12.2004 – Az. I ZR 207/01, WRP 2005, 893 – weltonline.de).
  3. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1992 – Az. I ZR 84/90, WRP 1992, 314 – Jubiläumsverkauf; BGH Urteil vom 14.07.1993 – Az. I ZR 189/91, WRP 1993, 749 – Geld-zurück-Garantie; BGH, Urteil vom 15.04.1999 – Az. I ZR 83/97, WRP 1999, 1133 – Preissturz ohne Ende; BGH, Urteil vom 31.05.2001 – Az. I ZR 106/99, WRP 2001, 1076 – Berühmungsaufgabe, m.w.N.). Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1970 – Az. I ZR 48/68 – Löscafé).
  4. Aus der Tatsache, dass ein Domainname von einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass bei einer Verwendung des Domainnamens neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG erfüllt sind (etwa: Verwechslungsgefahr, kennzeichenmäßige Verwendung).
  5. Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2004 – Az. I ZR 121/01, WRP 2004, 763 – d c-fix/CD-FIX, m.w.N.). Die drohende Benutzung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen kann dann die drohende Gefahr der Verletzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Kennzeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 MarkenG begründen.
  6. Anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1989 – Az. I ZR 18/87, WRP 1989, 496 – Kachelofenbauer I). Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein „actus contrarius“, also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten.
  7. Für einen (Unterlassungs-) Anspruch aus Namensrecht (§ 12 BGB – hier wegen der Registrierung eines Domainnamens) ist erforderlich, dass hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. BGHZ 149, 191, 198, 201 – shell.de; BGH GRUR 2005, 687, 689 – weltonline.de).
  8. Das bloße Halten eines Domainnamen stellt nicht schon für sich gesehen eine (Marken-) Rechtsverletzung dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2007 – Az. I ZR 137/04 – Euro Telekom = MIR 2007, Dok. 322). Dies gilt auch dann, wenn der Domaininhaber als juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

Der BGH hat damit klargestellt, dass es stets auf die konkrete Situation ankommt. Allein durch die Registrierung einer Domain gegen die zunächst aus dem Markenrechts nicht vorgegangen werden kann, auch noch keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob eventuell aus Namens-, Firmen- oder Deliktsrecht Unterlassungsansprüche gegeben sein könnten.

Letztlich bleibt dies stets einer Einzelfallprüfung vorbehalten.

Ältere Domain gegen  jüngere Marke

Am interessantesten ist die Frage, ob mit einer älteren Domain gegen eine jüngere Marke vorgegangen werden kann.

Dies ist eine der am häufigsten anzutreffende Konstellation, da es weitaus mehr registrierte Domains als angemeldete Marken gibt.

Hierzu hat das Landgericht Frankfurt bereits 1998 eine wichtige Entscheidung getroffen (Landgericht Frankfurt, Az.: 26 O 438/98).

Die registrierte Domain kann nämlich selbst als ein Unternehmenskennzeichen nach Art. 5 Abs. 2 MarkenG markenrechtlichen Schutz genießen.

Ausreichend für markenrechtlichen Schutz ist nur der Nachweis der geschäftsmäßigen Benutzung.

Auch hier komt es auf die konkreten Einzelfallumstände an.