Abmahnung oder Berechtigungsanfrage bei Patentverletzungen
Die Berechtigungsafrage
Ein adäquates Mittel bei einer vermuteten Patentverletzung ist die Berechtigungsanfrage.
Wenn der Rechtsinhaber eines gewerblichen Schutzrechtes (Patent oder Gebrauchsmuster) nicht wirklich absolut sicher ist, dass sein gewerbliches Schutzrecht rechtsbeständig ist, sollte er den Verletzer im ersten Schritt vorzugsweise erst durch eine Berechtigungsanfrage über die Möglichkeit der Rechtsverletzung informieren.
Dadurch wird der potentielle Verletzer über die mögliche Rechtsverletzung „in Kenntnis“ gesetzt.
Er kann dann Argumente äußern, die nach seiner Ansicht gegen eine Verletzung sprechen.
Der Vorteil einer Berechtigungsanfrage ist, dass diese, wenn sie richtig formuliert wird, in der Regel keine Kostenerstattungsansprüche auslöst, das heißt, dass die Kosten des gegnerischen Anwalts i. d. R. auch nicht gefordert werden können, wenn sich herausstellt, dass keine Verletzung erfolgt ist.
Die Abmahnung
Die weitere Alternative, das Aussprechen einer Abmahnung unter Androhung der Beantragung einer einstweiligen Verfügung hat zwar den Vorteil, dass die eigenen Anwaltskosten bei einer bestätigten Rechtsverletzung vom Verletzer gefordert werden können. Nachteil einer Abmahnung ist jedoch, dass diese Schadensersatzansprüche bei der Gegenseite, also beim Verletzer auslösen können.
Eine Abmahnung sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn die Rechstverletzung sehr sorgfältig geprüft wurde und relativ sicher ist, dass der Verletzer tatsächlich rechtswidrig agiert.
Unberechtigt ausgesprochene Abmahnungen können Schadenersatzansprüche auslösen und stellen unter Umständen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Hier gilt es, eine sorgfältige Risikoanalyse vorzunehmen und nach deren Auswertung eine Entscheidung zu treffen.