Link mit „embedded Content“2021-01-31T18:55:47+01:00

Die Anmeldung einer Marke

Der Link mit „embedded Content“

„Prof. Dr. Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster, hat in einem seiner kürzlich veröffentlichten Newsletter folgendes bekannt gegeben:

„OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2011 – I-20 U 42/11

1. Anders als bei einfachem Link wird bei „embedded content“ ein
geschütztes Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf
bereitgehalten, so daß die Integration fremder Fotos durch einen solchen Link mangels Einwilligung des Fotografen als Urheberrechtsverletzung anzusehen ist.

2. Wer im Rahmen eines Blogs fremde Texte auf seine Seite läßt, haftet
nicht als Content Provider im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG, selbst wenn er
den Blog „für Freunde“ seiner Zeitung öffnen will. Der Blogbetreiber
haftet daher erst ab Kenntnis und Nichtlöschung als Host Provider im
Sinne von § 8 TMG.

3. Ein Anspruch gegen den Blogbetreiber, von vornherein durch technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte Dritter verletzt werden, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung durch den Nutzer zu tun, ist nicht anzuerkennen (aA OLG Hamburg.“


Prof. Dr. Thomas Hoeren
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
– Zivilrechtliche Abteilung –
Leonardo-Campus 9
D – 48149 Münster

Strafbare Markenverletzung